Umgang mit Zytostatika
Im Umgang mit Zytostatika sind bei direktem Kontakt mit Haut- oder Schleimhäuten oder bei systemischer Aufnahme lokale Toxizität, generalisierte Toxizität und Genotoxizität (Karzinogenität, Mutagenität, Reproduktionstoxizität = CMR-Toxizität, bei monoklonalen Antikörpen Reproduktionstoxizität) nicht auszuschließen. Die systemische Aufnahme von Zytostatika kann durch Inhalation, Verschlucken oder Absorption über die Haut erfolgen. Typische Tätigkeiten, bei denen es zur Exposition kommen kann, sind das Auspacken von Zytostatika-Fertigarzneimitteln, die Herstellung applikationsfertiger Zytostatikazubereitungen, deren Applikation, Reinigungsarbeiten von verschütteten Zytostatika und der Umgang mit Exkrementen von CTx-Pat. Bei diesen Tätigkeiten sind daher besondere Vorsichtsmaßnahmen einzuhalten. Dem zentralen Zubereiten von Zytostatika ist Vorzug vor dem dezentralen Zubereiten zu geben. Bei der zentralen Herstellung in Apotheken ist die Richtlinie „Herstellung applikationsfertiger Zytostatikalösungen in Apotheken“ (Bundesgesundheitsbl. 9/1998, S. 404 ff) einzuhalten. Nach der novellierten Gefahrstoffverordnung (gemäß § 11 Chemikaliengesetz) müssen alle eingesetzten Gefahrstoffe ohne Differenzierung nach Zweckbestimmung in einem Gefahrstoffververzeichnis aufgeführt werden. In der Folge ist eine Gefährdungsbeurteilung für den Umgang durch eine sachkundige Person (z. B. Apothekenleiter) durchzuführen, müssen Umgangsvorschriften (Betriebsanweisungen) erstellt, Mitarbeiter unterwiesen und die Unterweisung dokumentiert werden (§ 14 GefStoffV). Viele Zytostatika-Arzneimittel zählen zu den genotoxischen, sogenannten CMR-Gefahrstoffen, die im Umgang ergänzende Schutzmaßnahmen nach Schutzstufe 4 (§ 11 GefStoffV) erfordern. Die nach § 11(2) GefStoffV geforderte Messung der Gefahrstoffe am Arbeitsplatz ist mangels standardisierter Verfahren derzeit nicht sinngebend durchführbar. Im Umgang mit CMR-Arzneimitteln in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung sind die konkretisierten Vorgaben in der TRGS 525 bzw. im BGW Themenheft „Zytostatika im Gesundheitsdienst – Informationen zur sicheren Handhabung von Zytostatika“ (s. u.) hilfreich und zu beachten. Die Verteilung von zytostatikahaltigen Oralia soll getrennt in Einmal-Einnahmebechern erfolgen. Nur in Ausnahmefällen darf zerkleinert werden (z. B. Teilen bei vorhandener Bruchkerbe bei Tabletten in einem Druckverschlussbeutel).
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Unbeabsichtigte Freisetzung & Transport ![]()



